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810 2012 325

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2013 (810 12 325)

Basel-Landschaft · 2013-05-22 · Deutsch BL

Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend "Zubringerdienst -Änderung der Gemeindeordnung" (Verfügung der Einwohnergemeinde B. vom 25. September 2012 / Sprungbeschwerde)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2013 (810 12 325) Politische Rechte Nichtzulassung eines Antrags an der Gemeindeversammlung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B. , vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt Betreff Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend "Zubringerdienst -Änderung der Gemeindeordnung" (Verfügung der Einwohnergemeinde B. vom 25. September 2012 / Sprungbeschwerde) A. An der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B. vom 28. März 2012 reichte A. dem Gemeinderat in schriftlicher Form unter dem Titel "Zubringerdienst - Änderung der Gemeindeordnung" einen Antrag im Sinne von § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 28. Mai 1970 ein. Der Antrag lautet wie folgt: "Antrag (Ergänzung der Befugnisse der Gemeindeversammlung) Es sei die Gemeindeordnung der Gemeinde B. wie folgt zu ergänzen: § 7 Ziffer 21 (neu)

21. Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" im Sinne von Artikel 17 der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV, SR 741.21)." B. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Gemeinderat B. am 25. September 2012, dass der von A. eingereichte Antrag nach § 68 GemG "Zubringerdienst - Änderung der Gemeindeordnung" der Gemeindeversammlung nicht vorgelegt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kompetenz zur Anordnung verkehrspolizeilicher Anordnungen nicht Eingang in den Katalog der Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 1 GemG finden könne. Eine solche Regelung betreffe nicht die grundlegende Organisation der Einwohnergemeinde im Sinne von § 45 Abs. 1 GemG. Es könne zudem nicht angehen, aus einer Vielzahl von möglichen verkehrspolizeilichen Anordnungen eine Einzelne heraus zu greifen und die Kompetenz zu deren Erlass der Gemeindeversammlung zu übertragen. Dies würde zu Kompetenzkonflikten führen und ausserdem wäre eine rechtlich korrekte Umsetzung kaum durchführbar. Der Erlass von verkehrspolizeilichen Anordnungen als Allgemeinverfügungen müsse rechtskonform in der Ausgestaltung sein. Ein entsprechender Beschluss der Gemeindeversammlung als politische Instanz in wechselnder Zusammensetzung könne diese Vorgabe schwerlich erfüllen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhob A. gegen die Verfügung des Gemeinderats B. vom 25. September 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie stellte, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, ihre Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht zu überweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. Juni 2012 bereits mit ihren anlässlich der Gemeindeversammlung vom Dezember 2011 gestellten Anträgen im Sinne von § 68 GemG in gleicher Sache befasst habe und in diesem Zusammenhang ein Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht hängig sei (Verfahren 810 12 207 ). Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid angedeutet, dass auch der vorliegend strittige Antrag als unzulässig anzusehen sei und sei damit vorbefasst. D. Die durch den instruierenden Rechtsdienst des Regierungsrats zur Stellungnahme aufgeforderte Einwohnergemeinde B. erklärte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 mit der Überweisung als Sprungbeschwerde einverstanden. E. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 6. November 2012 wurde die Verwaltungsbeschwerde von A. vom 28. September 2012 als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergeleitet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Beschwerde gegeben seien und diese in der Sache gerechtfertigt sei, zumal der Regierungsrat über die strittigen Rechtsfragen mit Entscheid vom 19. Juni 2012 bereits entschieden habe und beide Parteien mit der Weiterleitung der Beschwerde einverstanden seien. F. Am 19. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts eine verbesserte Beschwerdeeingabe ein. Sie stellt das Begehren, es sei die Verfügung des Gemeinderats B. vom 25. September 2012 aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. Im Weiteren sei der Gemeinderat B. anzuweisen, auf Grund des Antrags vom 19. März 2012 (recte: 28. März 2012) eine Vorlage an die Gemeindeversammlung auszuarbeiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits beim Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend ihre an der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2011 gestellten Anträge (Verfahren 810 12 207 ) zu vereinigen. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihre im Verfahren 810 12 207 eingereichte Beschwerde. G. Am 25. Januar 2013 reichte die Einwohnergemeinde B. , vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt in Reinach, dem Gericht ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. H. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren wurde verfügt, dass die Beschwerdeverfahren 810 12 207 und 810 12 325 zusammen behandelt werden. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Die Beschwerdeverfahren 810 12 207 und 810 12 325 wurden in einer gemeinsamen öffentlichen Urteilsberatung behandelt. Da die jeweiligen Verfahrensbeteiligten nicht identisch sind, rechtfertigt sich die Ausfertigung von separaten schriftlichen Urteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 810 12 325 bildet die Beschwerde vom 28. September 2012 betreffend Nichtzulassung des Antrags "Zubringerdienst - Änderung der Gemeindeordnung" nach § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 28. Mai 1970, welche dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom Regierungsrat im Rahmen einer Sprungbeschwerde zur Beurteilung überwiesen wurde. 1.2 Gemäss § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt. Der Regierungsrat hat mithin in Durchbrechung der funktionellen Zuständigkeitsordnung die Möglichkeit, eine Streitsache - anstatt diese selbst zu beurteilen - direkt dem Kantonsgericht zur Beurteilung zu unterbreiten (vgl. Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 83). 1.3 Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Stimmrechtsangelegenheit, welche nach § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Gemeinderat zu Recht davon abgesehen hat, den Antrag der Beschwerdeführerin im Sinne von § 68 GemG der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Strittig ist damit eine Rechtsfrage, welche vom Kantonsgericht frei überprüft werden kann (§ 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Die Voraussetzungen von § 30 VwVG BL für eine Überweisung der Beschwerde als Sprungbeschwerde sind damit erfüllt. 1.4 Nach der Praxis des Kantonsgerichts liegt es auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 30 VwVG BL nicht im freien Ermessen des Regierungsrats, eine Beschwerde gestützt auf diese Bestimmung an das Kantonsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Vielmehr bedarf es dafür jeweils im konkreten Fall eines speziellen Anlasses, welcher die Auslassung einer Instanz rechtfertigt, zumal die Überweisung einer Beschwerde durch den Regierungsrat an das Kantonsgericht auch gegen den Willen einer Partei erfolgen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGEVV] vom 14. September 2011 [810 11 188] E. 2.3.1; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3a; beschränkt auf die Voraussetzungen von § 30 VwVG BL jedoch noch VGE vom 2. Dezember 1998 [98/140]). Ein Anlass im obgenannten Sinn ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Regierungsrat einer unteren Behörde eine Weisung erteilt hat, wie sie entscheiden soll, oder wenn er sich in einer zur Beurteilung anstehenden Sache an eine früher eingenommene Haltung gebunden erachtet (vgl. VGE vom 16. Juni 1999 [98/197] E. 3a). 1.5 Der Regierungsrat macht geltend, dass er über die strittigen Rechtsfragen bereits mit Entscheid vom 19. Juni 2012 entschieden habe und beide Parteien mit der Weiterleitung der Beschwerde an das Kantonsgericht einverstanden seien. Dazu ist festzustellen, dass im genannten Entscheid entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht über die vorliegend strittige Rechtsfrage entschieden wurde. Es wurde darin vielmehr festgehalten, dass die Frage der Zulässigkeit einer Änderung der Gemeindeordnung, wonach Fahrverbote mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" generell in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen sollen, nicht Gegenstand des Verfahrens bilde (vgl. Ziffer 7.cc in fine des Entscheids vom 19. Juni 2012). Indes ist festzustellen, dass sich sowohl die vorliegende Beschwerde wie auch die Beschwerde im Verfahren 810 12 207 jeweils auf Anträge der Beschwerdeführerin im Sinne von § 68 GemG im Zusammenhang mit dem Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringer-dienst gestattet" beziehen und damit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht, welcher eine Überweisung als Sprungbeschwerde rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist sodann als Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde B. zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Strittig ist zunächst, ob der Gemeinderat B. zuständig war, über die Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin zu befinden. 3.2 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf die im Verfahren 810 12 207 eingereichte Beschwerdebegründung vom 2. September 2012. Darin rügt sie im vorliegenden Zusammenhang einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Gemäss § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 sei der Landrat zuständig, offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig zu erklären. Diese Bestimmung gelte mittels des in § 82 Abs. 1 GpR enthaltenen Verweises sinngemäss auch für das Referendum und die Volksinitiative in der Gemeinde. In § 82 Abs. 3 GpR werde festgehalten, dass anstelle des Landrats die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat zuständig sei. Das Gesetz über die politischen Rechte verwende im Zusammenhang mit den direkten Mitbestimmungsrechten der Bürger die beiden Begriffe Volksbegehren und Initiative. Der Begriff des Antrags an die Gemeindeversammlung im Sinne von § 68 GemG werde im Gesetz über die politischen Rechte nicht ausdrücklich erwähnt. Das Bundesgericht habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass ein Antrag gemäss § 68 GemG der Sache nach als Initiative zu betrachten sei. Anstelle des Gemeinderats wäre somit die Gemeindeversammlung zuständig gewesen zum Entscheid über die Gültigkeit ihrer Anträge. 3.3 Gemäss § 68 Abs. 1 GemG kann der oder die Stimmberechtigte nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulässigkeit von Anträgen im Sinne von § 68 GemG ist weder im Gemeindegesetz noch anderweitig geregelt. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 82 Abs. 1 GpR in Verbindung mit § 78 Abs. 2 GpR nichts. Nach § 82 Abs. 1 GpR gelten die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 78, 79, 81 und 91 sinngemäss für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich § 82 Abs. 1 GpR darüber hinaus auf das Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG erstrecke, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, beim Antragsrecht nach § 68 GemG der Sache nach um eine Initiative (vgl. BGE 101 Ia 378 E. 5a). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Institute des Referendums und der Volksinitiative, wie sie auf Gemeindeebene vorgesehen sind und § 82 Abs. 1 GpR zugrunde liegen, in formeller Hinsicht nicht mit dem Antragsrecht nach § 68 GemG gleichgesetzt werden können. Sie unterliegen, namentlich im Hinblick auf die damit verbundene Unterschriftensammlung, in Bezug auf das Verfahren gänzlich anderen Voraussetzungen als das Antragsrecht im Sinne von § 68 GemG. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, über den Wortlaut von § 82 Abs. 1 GpR hinausgehende Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Antragsrecht nach § 68 GemG ist gestützt darauf abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Gemeindeversammlung kaum als geeignet erscheint, bei Unklarheiten über die Zuständigkeit zu entscheiden, zumal sie ihre Entscheide in der Regel nach rein politischen Kriterien trifft und diese nachträglich nicht rechtlich begründen kann. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Gemeinderat auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage befugt, Motionen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls davon abzusehen, sie der Gemeindeversammlung vorzulegen. Dieses Recht sei mit den Grundsätzen einer direkten Demokratie vereinbar. Gegen seine missbräuchliche Ausübung schütze die Möglichkeit, den Entscheid des Gemeinderats gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen (vgl. BGE 92 I 358 E. 4). In Bezug auf das basellandschaftliche Recht wird in der Literatur festgehalten, dass der Gemeinderat befugt sei, einen Antrag eines Stimmberechtigten auf Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen und im Falle einer Nichtübereinstimmung der Gemeindeversammlung vorzuenthalten. Dies bedeute namentlich, dass der Gemeinderat einen Antrag eines Stimmberechtigten, der vom Gemeinderat ein bestimmtes Handeln in seinem Kompetenzbereich verlange, nicht der Gemeindeversammlung unterbreiten müsse (vgl. Benno Bucher , Die Stellung des Gemeinderates im basellandschaftlichen Gemeindeorganisationsrecht, Liestal 1983, S. 173). Dies entspricht denn auch der Rechtslage in anderen Kantonen, welche - soweit ersichtlich - durchwegs die Zuständigkeit des Gemeinderats bzw. der kommunalen Exekutivbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit von Initiativen bzw. Anträgen anlässlich der Gemeindeversammlung vorsehen (vgl. Tobias Jaag , in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Hrsg. Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach], Zürich 2007, N 13 zu Art. 86 KV; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2011, in: BVR 2011 S. 357 ff. E. 5.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 21. September 2004, in: VVGE 2003/2004 Nr. 29 S. 89 ff. E. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 1998, in: EGV-SZ 1998, Nr. 11 S. 31 ff. E. 2b; Entscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 25. Juni 1986, in: AGVE 1986 S. 496 ff. E. 1). Die durch den Gemeinderat B. vorgenommene Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung erweist sich demnach als unbegründet. 4.1. In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Gemeinderat B. zu Recht davon abgesehen hat, den von der Beschwerdeführerin eingereichten Antrag der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass der Gemeindeversammlung nach § 47 Abs. 2 GemG durch Gemeindereglement weitere Befugnisse eingeräumt werden könnten, soweit diese nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen würden. Das kantonale Recht enthalte weder in der mittlerweile aufgehobenen Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 4. April 1968 noch im seit dem 1. September 2012 in Kraft stehenden Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 eine Vorgabe betreffend die innerkommunale Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass bei funktionellen Verkehrsanordnungen verschiedene Phasen unterschieden werden müssten. In der Verantwortung der Gemeinde liege die Vorbereitungsphase, der Erlass der notwendigen Rechtsetzung und der Vollzug der Beschlüsse. Mit ihren Anträgen verlange sie die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, mit welcher die Gemeindeversammlung Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte über die funktionelle Verkehrsplanung in B. erhalte. Nicht angestrebt werde eine ausschliessliche Kompetenz der Gemeindeversammlung, welche auch die Vollzugsmassnahmen beinhalte. Weder die Ausarbeitung der Vorlagen noch der Vollzug solle neu durch die Gemeindeversammlung erfolgen. 4.3.1 Der vorliegend strittige Antrag der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, der Gemeindeversammlung die Befugnis zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringer-dienst gestattet" einzuräumen. Bei letzteren handelt es sich um sog. funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen veröffentlicht werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen funktionelle Verkehrsanordnungen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar (vgl. BGE 101 Ia 73 E. 3b). Allgemeinverfügungen weisen keinen Rechtssatzcharakter auf, sondern bedürfen ihrerseits einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller , Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, S. 278 f.). 4.3.2 Der Erlass von Fahrverboten, wie sie vorliegend in Frage stehen, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen mit keinerlei Rechtsetzungsfunktionen auf kommunaler Ebene verbunden. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf des Verfahrens beim Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen auf Gemeindeebene erweist sich daher insofern, als dabei von einem "Erlass der notwendigen Rechtsetzung" ausgegangen wird, als unzutreffend. Bei Beschlüssen über Fahrverbote, welche in Form von Allgemeinverfügungen ergehen, handelt es sich vielmehr um eine reine Vollzugsaufgabe und der Gemeinde stehen diesbezüglich einzig Vollzugskompetenzen zu. Der Gemeindeversammlung würden gemäss dem strittigen Antrag somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rechtsetzungs-, sondern Vollzugskompetenzen zugewiesen. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass weder die Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 4. April 1968 noch das seit 1. September 2012 in Kraft stehende SVG BL die Zuständigkeit zum Erlass von funktionellen Verkehrsanordnungen innerhalb der Gemeinde regelt. Es stellt sich die Frage, ob die im Gemeindegesetz vorgesehene Kompetenzordnung eine Zuweisung dieser Vollzugskompetenz an die Gemeindeversammlung zulässt. 4.3.4 Gemäss § 47 Abs. 1 GemG stehen der Gemeindeversammlung die in dieser Bestimmung aufgeführten, nicht übertragbaren Befugnisse zu. Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen (§ 47 Abs. 2 GemG). Der Gemeinderat ist gemäss § 70 Abs. 1 GemG die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. Er übt alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 70 Abs. 2 GemG). Über die in dieser Generalklausel vorgesehenen Kompetenzen werden dem Gemeinderat in §§ 70a-72 GemG weitere Befugnisse ausdrücklich zugewiesen. Im vorliegenden Zusammenhang interessierend regelt § 72 Abs. 2 GemG unter dem Titel "Besondere Vollzugsaufgaben", dass der Gemeinderat im übertragenen Wirkungskreis die eidgenössischen und kantonalen Erlasse vollzieht, soweit deren Vollzug den Einwohnergemeinden übertragen ist. Die Befugnisse gemäss §§ 70a-72 GemG können der Gemeindeversammlung im Hinblick auf den in § 47 Abs. 2 GemG enthaltenen Vorbehalt nicht übertragen werden. Sie stehen vielmehr zwingend dem Gemeinderat zu und eine Abweichung von dieser durch das kantonale Recht vorgegebenen Kompetenzordnung, welche letztlich den Grundsatz der Gewaltentrennung auf Gemeindeebene gewährleistet, ist ausgeschlossen (vgl. Benno Bucher , a.a.O., S. 108). Beim Erlass der hier in Frage stehenden funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG handelt es sich wie bereits ausgeführt um den Vollzug von eidgenössischem Strassenverkehrsrecht, welcher gemäss dem kantonalen Recht den Gemeinden übertragen ist. Den Gemeinden ist es nach dem Gesagten verwehrt, die dem Gemeinderat diesbezüglich gestützt auf § 72 Abs. 2 GemG zustehende Vollzugskompetenz der Gemeindeversammlung zu übertragen. Dieses Resultat erscheint vorliegend denn auch sachgerecht, zumal sich bei funktionellen Verkehrsanordnungen, welche in Form von Allgemeinverfügungen ergehen und auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar sein müssen, der Erlass durch eine Verwaltungsbehörde aufdrängt. 4.3.5 Die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2012 beabsichtigte Übertragung der Kompetenz zum Erlass von Fahrverboten mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" auf die Gemeindeversammlung ist nach dem Gesagten mit § 47 Abs. 2 GemG nicht vereinbar und verstösst damit gegen das übergeordnete Recht. Der Gemeinderat B. hat gestützt darauf zu Recht davon abgesehen, diesen Antrag der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Eine Verletzung des Stimmrechts der Beschwerdeführerin ist damit nicht verbunden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber